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Pflichtangaben einer Rechnung

Pflichtangaben einer Rechnung sind die zehn Angaben, die § 14 Abs. 4 UStG verlangt, von Name und Anschrift bis Steuersatz und Steuerbetrag.

Stand: · 1 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Pflichtangaben sind die Angaben, die eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten muss, darunter Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Entgelt und Steuerbetrag. Ohne ordnungsgemäße Rechnung ist der Vorsteuerabzug des Empfängers gefährdet. Für Kleinbeträge und Kleinunternehmer gelten Erleichterungen.

Was bedeuten Pflichtangaben einer Rechnung?

Pflichtangaben sind die Angaben, die das Umsatzsteuergesetz für jede Rechnung vorschreibt. § 14 Abs. 4 UStG nennt zehn:

  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger,
  2. Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers,
  3. Ausstellungsdatum,
  4. fortlaufende Rechnungsnummer,
  5. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung,
  6. Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (Leistungsdatum),
  7. Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, sowie im Voraus vereinbarte Minderungen wie Skonto,
  8. Steuersatz und Steuerbetrag oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung,
  9. in bestimmten Fällen ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers,
  10. die Angabe "Gutschrift", wenn der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt.

Welche Besonderheiten gibt es?

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und für Rechnungen von Kleinunternehmern genügen weniger Angaben (§§ 33, 34a UStDV). Zusätzliche Angaben verlangt § 14a UStG, etwa beim Reverse-Charge-Verfahren und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Was heißt das in der Praxis?

Der Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus, die nach §§ 14, 14a UStG ausgestellt ist. Fehlende oder falsche Angaben lassen sich durch ein Dokument berichtigen, das sich eindeutig auf die Rechnung bezieht (§ 31 Abs. 5 UStDV). In einer E-Rechnung stehen dieselben Angaben in festen Datenfeldern.

Quelle: § 14 Abs. 4 UStG

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