RechnoX - Rechnungsprogramm mit DATEV-Anbindung für Selbstständige und Kleinunternehmer

Angebot schreiben: Inhalt, Bindung und Gültigkeit

Was in ein Angebot gehört, wie lange Sie daran gebunden sind, was freibleibend bedeutet und wie aus dem Angebot eine Rechnung wird, mit kurzem Muster.

Stand: · 5 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Ein Angebot ist rechtlich ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags und bindet Sie, solange Sie die Bindung nicht ausschließen (§ 145 BGB). Es sollte Leistung, Preis, Termine, Zahlungsbedingungen und eine Annahmefrist nennen. Nimmt der Kunde rechtzeitig und ohne Änderungen an, ist der Vertrag geschlossen. Mit dem Zusatz freibleibend bleiben Sie ungebunden.

Was gehört in ein Angebot?

In ein Angebot gehört alles, was der Kunde wissen muss, um mit einem einfachen "Ja" einen Vertrag zu schließen: wer anbietet, was geleistet wird und was es kostet. Eine gesetzliche Liste wie bei den Pflichtangaben einer Rechnung gibt es nicht.

BestandteilWorauf es ankommt
Absender und EmpfängerVollständige Namen und Anschriften, beim Kunden der richtige Vertragspartner
Datum und AngebotsnummerDamit sich Annahme und spätere Rechnung darauf beziehen können
LeistungsbeschreibungUmfang, Menge, Qualität, und was ausdrücklich nicht enthalten ist
PreiseEinzelpreise und Gesamtpreis, netto, Umsatzsteuer und brutto
TermineLiefertermin oder Zeitraum der Ausführung
ZahlungsbedingungenZahlungsziel, Abschlagszahlungen, Skonto
GültigkeitDatum, bis zu dem der Kunde annehmen kann
ZusätzeFestpreis oder Abrechnung nach Aufwand, Umgang mit Mehraufwand, Hinweis auf Ihre Geschäftsbedingungen

Gegenüber Verbrauchern müssen Sie Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer angeben (§ 3 Abs. 1 PAngV). Zwischen Unternehmen sind Nettopreise mit dem Zusatz "zuzüglich Umsatzsteuer" üblich.

Eingetragene Kaufleute müssen auf Geschäftsbriefen, zu denen auch Angebote an einen bestimmten Empfänger zählen, zusätzlich Firma, Rechtsformzusatz, Ort der Niederlassung, Registergericht und Registernummer nennen (§ 37a HGB).

Ist ein Angebot verbindlich?

Ja. Wer einem anderen den Abschluss eines Vertrags anträgt, ist an diesen Antrag gebunden, es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen (§ 145 BGB). Nimmt der Kunde Ihr Angebot rechtzeitig an, ist der Vertrag geschlossen, und Sie müssen zu den angebotenen Bedingungen leisten.

Nimmt der Kunde mit Änderungen an, etwa mit einem anderen Preis oder Termin, gilt das als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Dann entscheiden Sie, ob Sie auf die geänderten Bedingungen eingehen.

Wie lange gilt ein Angebot?

Ein Angebot gilt so lange, wie Sie es bestimmen. Haben Sie eine Frist gesetzt, kann der Kunde nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB).

Ohne Frist gilt § 147 BGB:

  • Ein Angebot im Gespräch oder am Telefon kann nur sofort angenommen werden.
  • Ein Angebot per Brief oder E-Mail kann bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem Sie die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten dürfen.

Wann das ist, lässt sich im Streitfall schwer bestimmen. Setzen Sie deshalb immer ein Datum:

An dieses Angebot halten wir uns bis zum 15.10.2026 gebunden.

Lehnt der Kunde ab oder nimmt er nicht rechtzeitig an, erlischt das Angebot (§ 146 BGB).

Was bedeutet freibleibend oder unverbindlich?

Mit Zusätzen wie "freibleibend" oder "unverbindlich" schließen Sie die Bindung aus, die § 145 BGB sonst vorsieht. Der Vertrag kommt dann in der Regel erst zustande, wenn Sie den Auftrag des Kunden bestätigen.

Das ist sinnvoll, wenn Sie Preise oder Verfügbarkeit nicht zusichern können, etwa bei schwankenden Materialpreisen. Sie können die Bindung auch nur für einzelne Punkte ausschließen:

Dieses Angebot ist freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.

Preise für Material freibleibend, maßgeblich ist der Tagespreis bei Bestellung.

Der Nachteil: Auch der Kunde kann sich auf ein freibleibendes Angebot nicht verlassen. Wer einen Auftrag gewinnen will, ist mit einem verbindlichen Angebot und einer kurzen Frist oft besser bedient.

Wie wird aus dem Angebot eine Rechnung?

Aus dem Angebot wird über die Annahme und die Leistung eine Rechnung. Der übliche Ablauf:

  1. Angebot mit Annahmefrist verschicken.
  2. Annahme durch den Kunden, am besten schriftlich oder per E-Mail, damit Sie sie belegen können.
  3. Auftragsbestätigung, wenn der Kunde verspätet oder mit Änderungen angenommen hat oder Ihr Angebot freibleibend war.
  4. Leistung erbringen.
  5. Rechnung stellen, mit Bezug auf die Angebotsnummer und allen Pflichtangaben.

Die Rechnung sollte dem Angebot entsprechen. Ist Mehraufwand entstanden, sollte er vorher vereinbart sein, denn in der Regel gilt der angebotene Preis. Zahlt der Kunde nicht, hilft der Ratgeber Mahnung schreiben.

Welche Fehler kommen häufig vor?

Die meisten Streitigkeiten entstehen aus ungenauen Angeboten:

  • Keine Frist: Der Kunde sagt Wochen später zu, und unklar ist, ob das Angebot noch gilt.
  • Vage Leistung: "Website erstellen" lässt offen, wie viele Seiten, Korrekturrunden und Texte enthalten sind.
  • Festpreis oder Schätzung unklar: Aus dem Angebot geht nicht hervor, ob nach Aufwand abgerechnet wird.
  • Nettopreise an Privatkunden: Verbraucher müssen den Gesamtpreis sehen.
  • Zusage nur am Telefon: Ohne schriftliche Bestätigung lässt sich die Annahme später nicht belegen.

Kurzes Muster für ein Angebot

So kann der Kern eines Angebots aussehen:

Angebot Nr. AN-2026-031 vom 30.09.2026

Guten Tag Herr Muster,

für die Überarbeitung Ihrer Website biete ich Ihnen an:

Neugestaltung von Startseite und vier Unterseiten, einschließlich zwei Korrekturrunden, ohne Texterstellung: 2.400,00 Euro netto, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 456,00 Euro, gesamt 2.856,00 Euro.

Ausführung: November 2026. Zahlung: 50 % bei Auftragserteilung, 50 % nach Abnahme, jeweils 14 Tage nach Rechnungsdatum. Mehraufwand rechne ich nach vorheriger Absprache mit 90,00 Euro netto je Stunde ab.

An dieses Angebot halte ich mich bis zum 15.10.2026 gebunden.

Wie hilft RechnoX?

In RechnoX schreiben Sie Angebote und wandeln ein angenommenes Angebot in eine Rechnung um. Positionen und Preise müssen Sie dafür nicht neu erfassen. Die Rechnung erhält ihre fortlaufende Nummer, sobald Sie sie festschreiben.

Ob ein Angebot rechtlich wirksam angenommen wurde, beurteilt RechnoX nicht. Bei größeren Aufträgen lohnt ein Blick in den Vertrag oder der Rat eines Anwalts.

Quellen

Häufige Fragen

Was passiert, wenn der Kunde erst nach Ablauf der Frist zusagt?

Dann ist Ihr Angebot erloschen. Die verspätete Annahme gilt als neuer Antrag des Kunden (§ 150 Abs. 1 BGB). Sie können ihn annehmen, zum Beispiel mit einer Auftragsbestätigung, müssen es aber nicht.

Kann ich ein verschicktes Angebot zurückziehen?

Nur, wenn der Widerruf den Kunden vor dem Angebot oder gleichzeitig mit ihm erreicht (§ 130 Abs. 1 BGB). Danach sind Sie bis zum Ablauf der Annahmefrist gebunden, es sei denn, Sie haben das Angebot als freibleibend bezeichnet.

Darf ich für die Erstellung eines Angebots Geld verlangen?

Nur, wenn Sie das vorher mit dem Kunden vereinbart haben. Bei Werkverträgen stellt das Gesetz klar, dass ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist (§ 632 Abs. 3 BGB).

Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?

Das Angebot nennt einen Preis, zu dem Sie den Vertrag schließen wollen. Der Kostenvoranschlag ist eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Zeigt sich bei einem Werkvertrag, dass er wesentlich überschritten wird, müssen Sie das dem Kunden unverzüglich anzeigen, und der Kunde kann kündigen (§ 649 BGB).

Braucht ein Angebot eine fortlaufende Nummer wie eine Rechnung?

Nein. Die Pflicht zur fortlaufenden Nummer in § 14 Abs. 4 UStG betrifft Rechnungen. Eine Angebotsnummer ist trotzdem sinnvoll, weil sich Kunde, Auftragsbestätigung und spätere Rechnung darauf beziehen können.

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