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Reverse-Charge-Verfahren

Reverse-Charge-Verfahren heißt die Regel, nach der nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (§ 13b UStG).

Stand: · 1 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger (§ 13b UStG). Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt und enthält den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Es gilt vor allem bei Leistungen ausländischer Unternehmen und bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmen.

Was bedeutet Reverse-Charge-Verfahren?

Reverse Charge bedeutet Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Normalerweise berechnet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer und führt sie an das Finanzamt ab. Beim Reverse-Charge-Verfahren meldet stattdessen der Leistungsempfänger die Steuer an. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, zieht er sie in derselben Voranmeldung wieder ab.

Wo ist das geregelt?

Die Fälle stehen in § 13b UStG. Dazu gehören unter anderem:

  • sonstige Leistungen von Unternehmen aus dem übrigen EU-Gebiet, die im Inland steuerpflichtig sind,
  • Werklieferungen und sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen,
  • Bauleistungen an Unternehmen, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen,
  • Gebäudereinigung an Unternehmen, die selbst solche Leistungen erbringen.

Für die Rechnung gilt § 14a UStG: Sie enthält die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, und die Steuer wird nicht gesondert ausgewiesen.

Was heißt das in der Praxis?

Erbringen Sie eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, das dort die Steuer schuldet, stellen Sie eine Nettorechnung mit diesem Hinweis aus. Anzugeben sind Ihre eigene USt-IdNr. und die des Kunden. Die Rechnung muss bis zum 15. Tag des Folgemonats ausgestellt sein. Die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gelten in Reverse-Charge-Fällen nicht.

Quelle: § 13b UStG

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