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Kleinbetragsrechnung

Kleinbetragsrechnung heißt eine Rechnung bis 250 Euro Gesamtbetrag. Für sie genügen nach § 33 UStDV wenige Angaben, eine E-Rechnung ist nicht nötig.

Stand: · 1 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt. Für sie genügen nach § 33 UStDV wenige Angaben, Rechnungsnummer und Empfänger müssen nicht genannt werden. Sie darf immer als sonstige Rechnung ausgestellt werden, eine E-Rechnung ist nicht nötig.

Was bedeutet Kleinbetragsrechnung?

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung über höchstens 250 Euro. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Für solche Rechnungen verlangt das Umsatzsteuerrecht weniger Angaben als für eine gewöhnliche Rechnung. Typische Fälle sind Kassenbons, Tankquittungen und Parkbelege.

Welche Angaben sind nötig?

§ 33 UStDV nennt vier Angaben:

  1. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung,
  4. Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe sowie der Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Nicht erforderlich sind damit der Name des Empfängers, die Steuernummer, die Rechnungsnummer, das Leistungsdatum und der getrennte Ausweis des Steuerbetrags.

Was heißt das in der Praxis?

Kleinbetragsrechnungen dürfen auch zwischen Unternehmen immer als sonstige Rechnung ausgestellt werden, also auf Papier oder mit Zustimmung des Empfängers als PDF. Liegt der Gesamtbetrag über 250 Euro, gelten die vollen Pflichtangaben. Die Erleichterung gilt nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen, Fernverkäufe und Leistungen, bei denen der Empfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren).

Quelle: § 33 UStDV

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