Leistungsdatum (Zeitpunkt der Leistung)
Leistungsdatum ist der Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde. Es ist Pflichtangabe jeder Rechnung nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG.
Das Leistungsdatum ist der Zeitpunkt, zu dem eine Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Es ist Pflichtangabe jeder Rechnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG), auch wenn es mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Die Angabe des Kalendermonats genügt. Nach ihm richtet sich, wann die Umsatzsteuer entsteht.
Was bedeutet Leistungsdatum?
Das Leistungsdatum ist der Tag, an dem eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung abgeschlossen wurde. Es ist nicht dasselbe wie das Rechnungsdatum, also der Tag, an dem die Rechnung ausgestellt wird. Erstreckt sich eine Leistung über längere Zeit, wird der Leistungszeitraum angegeben, zum Beispiel "01.09.2026 bis 30.09.2026".
Wo ist das geregelt?
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG verlangt in jeder Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Nach § 31 Abs. 4 UStDV genügt der Kalendermonat. Die Angabe ist auch nötig, wenn Leistungs- und Rechnungsdatum übereinstimmen. In einer sonstigen Rechnung reicht dann ein Hinweis wie "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum", in einer E-Rechnung muss das Datum im dafür vorgesehenen Datenfeld stehen (Abschnitt 14.5 Abs. 16 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
Warum ist es wichtig?
Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Das Leistungsdatum bestimmt also, in welche Voranmeldung der Umsatz gehört. Außerdem läuft ab diesem Tag die Frist von sechs Monaten, in der eine Rechnung an ein anderes Unternehmen ausgestellt sein muss. Fehlt die Angabe, ist die Rechnung unvollständig, was den Vorsteuerabzug des Kunden gefährden kann.
Quelle: § 14 Abs. 4 UStG
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