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Pflichtangaben-Check: Ist Ihre Rechnung vollständig?

Rechnung prüfen in einer Minute: anhaken, was auf der Rechnung steht, und sehen, welche Pflichtangaben nach § 14 UStG fehlen. Auch für Kleinunternehmer.

Stand:
Kurz gesagt

Der Check zeigt, ob eine Rechnung alle Pflichtangaben enthält. Eine normale Rechnung braucht die Angaben des § 14 Abs. 4 UStG, darunter Steuernummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Steuersatz und Steuerbetrag. Für Rechnungen bis 250 Euro genügen vier Angaben, für Kleinunternehmer gelten eigene Regeln. Sie haken an, was vorhanden ist, und sehen, was fehlt.

Um welche Rechnung geht es?

Haken Sie an, was auf Ihrer Rechnung steht (§ 14 Abs. 4 UStG):

Welche Pflichtangaben braucht eine Rechnung?

Eine Rechnung an einen anderen Unternehmer braucht die Angaben des § 14 Abs. 4 UStG. Das Gesetz zählt zehn Nummern auf:

Nr.AngabeHinweis
1Name und Anschrift beider SeitenVollständig, wie im Geschäftsverkehr üblich
2Steuernummer oder USt-IdNr. des AusstellersEine von beiden genügt
3AusstellungsdatumDas Rechnungsdatum
4RechnungsnummerFortlaufend und einmalig vergeben
5Menge und Art der LeistungEindeutig erkennbar
6Zeitpunkt der LeistungAuch wenn er dem Rechnungsdatum entspricht
7Entgelt, nach Steuersätzen aufgeschlüsseltNetto, mit vereinbarten Rabatten und Skonti
8Steuersatz und SteuerbetragOder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung
9Hinweis auf die AufbewahrungspflichtNur bei Leistungen an Privatpersonen rund um ein Grundstück
10Angabe "Gutschrift"Nur wenn der Kunde die Rechnung ausstellt

Die Nummern 1 bis 8 gehören auf jede Rechnung, die Nummern 9 und 10 nur in den genannten Sonderfällen. Beispiele zu jeder Angabe gibt der Ratgeber Pflichtangaben einer Rechnung.

Welche Erleichterungen gibt es?

Zwei Gruppen von Rechnungen kommen mit weniger Angaben aus:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto brauchen nur vier Angaben (§ 33 UStDV). Der Kunde muss nicht genannt werden, Entgelt und Steuer stehen in einer Summe.
  • Rechnungen von Kleinunternehmern folgen § 34a UStDV: Statt Steuersatz und Steuerbetrag steht der Hinweis, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt. Eine Rechnungsnummer und das Leistungsdatum nennt die Vorschrift nicht, beides bleibt trotzdem sinnvoll.

Die Erleichterung für Kleinbeträge gilt nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen und nicht, wenn der Kunde die Steuer schuldet (Reverse Charge).

Was gilt für E-Rechnungen?

Die Pflichtangaben sind dieselben. Eine E-Rechnung enthält sie als strukturierte Daten, und die Norm verlangt zusätzliche Angaben, etwa eine E-Mail-Adresse beider Seiten. Ob eine E-Rechnung vollständig ist, zeigt das Werkzeug E-Rechnung anzeigen und prüfen.

Quellen

Häufige Fragen

Was passiert, wenn auf meiner Rechnung eine Pflichtangabe fehlt?

Ihr Kunde kann den Vorsteuerabzug verlieren und wird eine berichtigte Rechnung verlangen. Fehlende oder falsche Angaben dürfen Sie berichtigen, mit einem Dokument, das sich eindeutig auf die Rechnung bezieht (§ 31 Abs. 5 UStDV).

Gelten die Pflichtangaben auch für Rechnungen an Privatkunden?

Die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG gelten für Rechnungen an Unternehmer und juristische Personen. Auch gegenüber Privatkunden ist eine vollständige Rechnung sinnvoll, bei Leistungen rund um ein Grundstück ist sie Pflicht.

Muss das Leistungsdatum auf der Rechnung stehen, wenn es dem Rechnungsdatum entspricht?

Ja. Der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung ist eine eigene Pflichtangabe. Stimmt er mit dem Rechnungsdatum überein, genügt ein Satz wie: Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum. Als Zeitpunkt reicht der Kalendermonat (§ 31 Abs. 4 UStDV).

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro brutto nicht übersteigt. Für sie genügen vier Angaben: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie der Bruttobetrag mit Steuersatz (§ 33 UStDV).

Prüft der Check auch, ob die Angaben stimmen?

Nein. Er prüft, ob alle Pflichtangaben vorhanden sind. Ob Steuersatz, Beträge und Anschrift richtig sind, können nur Sie beurteilen.

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