Kleinunternehmerregelung
Kleinunternehmerregelung heißt die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG für Unternehmen mit höchstens 25.000 Euro Vorjahresumsatz.
Die Kleinunternehmerregelung befreit Umsätze von der Umsatzsteuer, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 UStG). Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und können keine Vorsteuer abziehen. Auf die Regelung kann verzichtet werden.
Was bedeutet Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Steuerbefreiung für Unternehmen mit geringem Umsatz. Wer sie anwendet, stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und gibt in der Regel keine Umsatzsteuervoranmeldung ab. Im Gegenzug kann er die Umsatzsteuer aus eigenen Einkäufen nicht als Vorsteuer abziehen.
Wo ist das geregelt?
Nach § 19 Abs. 1 UStG gilt die Befreiung, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, ist bereits der Umsatz, mit dem das geschieht, nicht mehr steuerfrei (Abschnitt 19.1 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Auf die Befreiung kann man verzichten. Der Verzicht bindet für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG).
Was heißt das in der Praxis?
- Die Rechnung braucht einen Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 34a UStDV).
- Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung ausstellen. Empfangen können müssen sie E-Rechnungen trotzdem.
- Der Verzicht lohnt sich vor allem, wenn hohe Investitionen anstehen oder die Kunden überwiegend Unternehmen sind, die die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können. Besprechen Sie das mit Ihrem Steuerberater.
Quelle: § 19 UStG
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