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Gutschrift

Gutschrift bezeichnet im Umsatzsteuerrecht eine Rechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt. Im Alltag ist oft die Korrektur einer Rechnung gemeint.

Stand: · 1 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Gutschrift hat zwei Bedeutungen. Im Umsatzsteuerrecht ist sie eine Rechnung, die der Leistungsempfänger statt des leistenden Unternehmers ausstellt (§ 14 Abs. 2 UStG). Im kaufmännischen Sprachgebrauch heißt so die Korrektur oder Stornierung einer Rechnung. Nur die zuerst genannte Gutschrift muss als solche bezeichnet sein.

Was bedeutet Gutschrift?

Im Umsatzsteuerrecht ist eine Gutschrift eine Rechnung, die nicht der leistende Unternehmer ausstellt, sondern der Kunde. Üblich ist das zum Beispiel bei Provisionen: Das Unternehmen rechnet gegenüber seinem Handelsvertreter ab, weil es die Zahlen kennt. Im Alltag heißt dagegen oft ein ganz anderes Dokument Gutschrift, nämlich die Korrektur oder Stornierung einer Rechnung.

Die Gutschrift im Umsatzsteuerrecht

Nach § 14 Abs. 2 UStG kann der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellen, wenn das vorher vereinbart wurde. Das Dokument muss die Angabe "Gutschrift" enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG) und im Übrigen alle Pflichtangaben. Widerspricht der Empfänger der Gutschrift, also der leistende Unternehmer, verliert sie die Wirkung einer Rechnung.

Die kaufmännische Gutschrift

Wer eine Rechnung ganz oder teilweise zurücknimmt, etwa nach einer Reklamation, stellt rechtlich keine Gutschrift aus, sondern berichtigt eine Rechnung. Nennen Sie dieses Dokument besser Rechnungskorrektur oder Stornorechnung. Die Bezeichnung "Gutschrift" allein löst nach Abschnitt 14c.1 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zwar keine zusätzliche Steuerschuld aus. Eine eindeutige Bezeichnung vermeidet aber Rückfragen.

Quelle: § 14 Abs. 2 und 4 UStG

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