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Reverse-Charge-Verfahren: Wann der Kunde die Umsatzsteuer schuldet

Reverse-Charge nach § 13b UStG einfach erklärt: typische Fälle für Selbstständige, der Pflichthinweis auf der Rechnung, USt-IdNr. und Zusammenfassende Meldung.

Stand: · 5 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Kunde (§ 13b UStG). Typische Fälle sind Dienstleistungen zwischen Unternehmen über EU-Grenzen hinweg und Bauleistungen an Bauunternehmen. Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus und enthält die Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 14a UStG).

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet der Kunde die Umsatzsteuer und nicht das Unternehmen, das die Leistung erbringt. Das Gesetz nennt es Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und regelt es in § 13b UStG.

Im Normalfall berechnen Sie Ihrem Kunden Umsatzsteuer und führen sie an das Finanzamt ab. Im Reverse-Charge-Fall stellen Sie eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Der Kunde berechnet die Steuer selbst, meldet sie bei seinem Finanzamt an und zieht sie, wenn er dazu berechtigt ist, im selben Zug als Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).

In welchen Fällen gilt Reverse-Charge?

Das Verfahren gilt nur in den Fällen, die das Gesetz aufzählt. Für Selbstständige und kleine Unternehmen sind vor allem diese wichtig:

FallWer schuldet die SteuerGrundlage
Sie beziehen eine Dienstleistung von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land, etwa Software oder Online-WerbungSie als Empfänger, in Deutschland§ 13b Abs. 1 und 5 UStG
Sie beziehen eine Werklieferung oder sonstige Leistung von einem anderen im Ausland ansässigen UnternehmenSie als Empfänger, in Deutschland§ 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 UStG
Sie erbringen eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-LandIhr Kunde, in seinem Land§ 3a Abs. 2, § 14a Abs. 1 UStG
Sie erbringen Bauleistungen an ein Unternehmen, das selbst Bauleistungen erbringtIhr Kunde§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG
Sie reinigen Gebäude für ein Unternehmen, das selbst Gebäude reinigtIhr Kunde§ 13b Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 5 UStG

Daneben nennt § 13b Abs. 2 UStG weitere Fälle, zum Beispiel Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Tablet-Computern ab 5.000 Euro je Vorgang oder Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.

Was gilt bei Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland?

Eine Dienstleistung an ein anderes Unternehmen gilt grundsätzlich dort als ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Arbeiten Sie als Designerin, Entwickler oder Beraterin für ein Unternehmen in Österreich oder Frankreich, fällt deshalb keine deutsche Umsatzsteuer an. Die Steuer schuldet Ihr Kunde in seinem Land.

Für Ihre Rechnung gilt § 14a Abs. 1 UStG:

  • Sie enthält die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
  • Sie nennt Ihre USt-IdNr. und die des Kunden.
  • Sie ist bis zum fünfzehnten Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Leistung folgt.

Die USt-IdNr. des Kunden ist ein Indiz dafür, dass er als Unternehmen handelt. Ob sie gültig ist, können Sie über das MwSt-Informationsaustauschsystem der EU (VIES) prüfen. Außerdem melden Sie diese Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern, in der Regel bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 18a Abs. 2 UStG).

§ 3a UStG kennt Ausnahmen, etwa für Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, und für Kunden außerhalb der EU gilt das Recht des jeweiligen Landes. In solchen Fällen entscheidet Ihr Steuerberater, wie abzurechnen ist.

Was gilt bei Bauleistungen im Inland?

Bei Bauleistungen schuldet der Kunde die Steuer nur, wenn er selbst ein Unternehmer ist, der nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Davon ist auszugehen, wenn ihm das Finanzamt eine Bescheinigung darüber ausgestellt hat. Sie ist auf längstens drei Jahre befristet.

Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungs- und Überwachungsleistungen gehören nicht dazu (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).

Für die Praxis heißt das: Arbeiten Sie als Subunternehmer für ein Bauunternehmen, lassen Sie sich die Bescheinigung zeigen und rechnen ohne Umsatzsteuer ab. Arbeiten Sie für Privatleute oder für Unternehmen anderer Branchen, schreiben Sie eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer. In Zweifelsfällen entscheidet Ihr Steuerberater.

Was muss auf einer Reverse-Charge-Rechnung stehen?

Die Rechnung enthält die üblichen Pflichtangaben, aber weder Steuersatz noch Steuerbetrag, und zusätzlich den vorgeschriebenen Hinweis (§ 14a Abs. 5 UStG):

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse charge).

Ein Beispiel für die Beträge einer Rechnung an einen Kunden in Österreich:

ZeileInhalt
LeistungEntwicklung eines Buchungsformulars, 20 Stunden zu 100,00 Euro
Nettobetrag2.000,00 Euro
UmsatzsteuerKeine, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse charge)
Rechnungsbetrag2.000,00 Euro
USt-IdNr.Ihre: DE123456789, Kunde: ATU12345678

Fehlt der Hinweis, bleibt der Kunde trotzdem Steuerschuldner (Abschnitt 13b.14 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, UStAE). Eine fehlerhafte Rechnung lässt sich berichtigen, wie im Ratgeber Rechnung korrigieren oder stornieren beschrieben.

Was muss ich als Leistungsempfänger tun?

Erhalten Sie in einem der oben genannten Fälle selbst eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, etwa von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land, schulden Sie die deutsche Umsatzsteuer auf den Nettobetrag. Sie wird in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angemeldet und kann, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, im selben Zeitraum als Vorsteuer abgezogen werden.

Die Rechnung bewahren Sie wie jede andere acht Jahre auf (§ 14b Abs. 1 UStG).

Wie hilft RechnoX?

In RechnoX wählen Sie beim Schreiben einer Rechnung den passenden Umsatzsteuerfall aus. Bei Reverse-Charge weist die Rechnung keine Umsatzsteuer aus und trägt den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Eingangsrechnungen ausländischer Anbieter erfassen Sie als Beleg und übergeben sie an DATEV Unternehmen online.

Welcher Fall vorliegt, entscheidet RechnoX nicht. Auch die Zusammenfassende Meldung und die Voranmeldung erstellt RechnoX nicht. Das übernimmt Ihr Steuerberater.

Quellen

Häufige Fragen

Darf der Hinweis auf der Rechnung auch auf Englisch stehen?

Ja. Statt Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers lässt die Finanzverwaltung auch die Formulierungen anderer Amtssprachen der EU zu, zum Beispiel Reverse charge (Abschnitt 14a.1 Abs. 6 UStAE). Bei Kunden im Ausland ist es üblich, beide Fassungen zu nennen.

Was passiert, wenn ich trotzdem Umsatzsteuer ausweise?

Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag selbst, obwohl auch der Kunde die Steuer schuldet (§ 14c Abs. 1 UStG, Abschnitt 13b.14 Abs. 1 UStAE). Berichtigen Sie die Rechnung gegenüber dem Kunden und stimmen Sie das Vorgehen mit Ihrem Steuerberater ab.

Gilt Reverse-Charge auch bei Privatkunden im EU-Ausland?

Nein. Nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist. Für Leistungen an Privatpersonen im Ausland gelten andere Regeln, die vom Einzelfall abhängen. Klären Sie diese Fälle vorab mit Ihrem Steuerberater.

Betrifft Reverse-Charge auch Kleinunternehmer?

Als Leistungsempfänger ja. Beziehen Kleinunternehmer eine Leistung, für die der Empfänger die Steuer schuldet, müssen sie diese Steuer anmelden und zahlen, können sie aber nicht als Vorsteuer abziehen (Abschnitt 19.1 Abs. 1 UStAE, § 18 Abs. 4a UStG).

Muss eine Reverse-Charge-Rechnung eine E-Rechnung sein?

Zwischen zwei inländischen Unternehmen gilt die Pflicht zur E-Rechnung auch in Reverse-Charge-Fällen, mit den Übergangsfristen des § 27 Abs. 38 UStG. Ist einer der Beteiligten nicht im Inland ansässig, besteht keine Pflicht zur E-Rechnung (Abschnitt 14.1 Abs. 4 und 6 UStAE).

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