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Soll- und Ist-Versteuerung

Soll- und Ist-Versteuerung unterscheiden, wann die Umsatzsteuer entsteht: schon mit der Leistung oder erst, wenn der Kunde zahlt (§§ 16, 20 UStG).

Stand: · 1 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer, sobald die Leistung ausgeführt ist, unabhängig von der Zahlung (§ 16 UStG). Bei der Ist-Versteuerung entsteht sie erst, wenn das Geld eingeht. Die Ist-Versteuerung muss beantragt werden und ist unter anderem bis 800.000 Euro Vorjahresumsatz möglich (§ 20 UStG).

Was bedeuten Soll- und Ist-Versteuerung?

Beide Begriffe beschreiben, zu welchem Zeitpunkt ein Unternehmen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Bei der Soll-Versteuerung zählt die Leistung, bei der Ist-Versteuerung der Zahlungseingang. Das Gesetz spricht von der Berechnung nach vereinbarten Entgelten (Soll) und nach vereinnahmten Entgelten (Ist).

Wo ist das geregelt?

Soll-VersteuerungIst-Versteuerung
Grundlage§ 16 Abs. 1 UStG, der Regelfall§ 20 UStG, nur auf Antrag
Steuer entstehtmit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurdemit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde

Die Entstehung der Steuer regelt § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Das Finanzamt kann die Ist-Versteuerung gestatten, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, wenn der Unternehmer nach § 148 AO von der Buchführungspflicht befreit ist oder soweit er Umsätze als Angehöriger eines freien Berufs ausführt.

Was heißt das in der Praxis?

Bei der Soll-Versteuerung zahlen Sie die Umsatzsteuer unter Umständen, bevor Ihr Kunde bezahlt hat. Die Ist-Versteuerung schont die Liquidität, weil die Steuer erst nach Zahlungseingang fällig wird. Für Anzahlungen gilt in beiden Fällen: Die Steuer entsteht, wenn das Geld eingeht. Ohne Antrag gilt die Soll-Versteuerung. Den Antrag auf Ist-Versteuerung stellt meist der Steuerberater.

Quelle: § 20 UStG

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