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Sonstige Rechnung

Sonstige Rechnung nennt das Umsatzsteuergesetz jede Rechnung, die keine E-Rechnung ist: Papierrechnungen ebenso wie ein PDF ohne strukturierte Daten.

Stand: · 1 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Sonstige Rechnung nennt das Umsatzsteuergesetz jede Rechnung, die keine E-Rechnung ist: Rechnungen auf Papier und in einem anderen elektronischen Format, etwa ein einfaches PDF (§ 14 Abs. 1 UStG). Zwischen inländischen Unternehmen ist sie nur noch in Ausnahmefällen und während der Übergangsfristen zulässig.

Was bedeutet sonstige Rechnung?

Sonstige Rechnung ist der gesetzliche Sammelbegriff für alle Rechnungen, die keine E-Rechnung sind. Dazu zählen Papierrechnungen und Rechnungen in einem anderen elektronischen Format, zum Beispiel ein PDF ohne strukturierte Daten oder ein Bild. So steht es in § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG.

Wann ist sie noch zulässig?

Eine sonstige Rechnung dürfen Sie weiterhin ausstellen:

  • an Privatpersonen und an Unternehmen im Ausland, denn die E-Rechnungspflicht betrifft nur Leistungen zwischen inländischen Unternehmen (§ 14 Abs. 2 UStG),
  • als Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro (§ 33 UStDV),
  • als Kleinunternehmer (§ 34a UStDV),
  • übergangsweise bis 31. Dezember 2026 und, bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro, für Umsätze des Jahres 2027 bis 31. Dezember 2027 (§ 27 Abs. 38 UStG).

Was heißt das in der Praxis?

Eine sonstige Rechnung in elektronischer Form, etwa ein PDF per E-Mail, setzt die Zustimmung des Empfängers voraus. Eine bestimmte Form braucht diese Zustimmung nicht, es genügt Einvernehmen über das Format. Inhaltlich gelten dieselben Pflichtangaben wie für jede Rechnung.

Quelle: § 14 Abs. 1 UStG

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