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Stornorechnung

Stornorechnung heißt der Beleg, der eine ausgestellte Rechnung vollständig aufhebt. Rechtlich ist sie eine Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV.

Stand: · 1 Min. Lesezeit
Kurz gesagt

Eine Stornorechnung ist ein Beleg, der eine bereits ausgestellte Rechnung vollständig aufhebt. Sie nennt die ursprüngliche Rechnung und weist deren Beträge mit umgekehrtem Vorzeichen aus. Das Umsatzsteuerrecht verwendet den Begriff nicht, es spricht von der Berichtigung einer Rechnung (§ 31 Abs. 5 UStDV).

Was bedeutet Stornorechnung?

Eine Stornorechnung hebt eine bereits ausgestellte Rechnung vollständig auf. Sie verweist auf die ursprüngliche Rechnung und führt deren Beträge mit negativem Vorzeichen auf. Üblich ist auch die Bezeichnung Rechnungskorrektur. Nötig wird sie, wenn eine Rechnung falsch war oder die Leistung nicht zustande kam.

Wo ist das geregelt?

Das Umsatzsteuerrecht verwendet den Begriff nicht. Rechtlich handelt es sich um die Berichtigung einer Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV: Das berichtigende Dokument muss sich spezifisch und eindeutig auf die Rechnung beziehen und dieselben Anforderungen an Form und Inhalt erfüllen wie die Rechnung selbst. Wurde eine E-Rechnung ausgestellt, muss deshalb auch die Berichtigung eine E-Rechnung sein.

Dass eine falsche Rechnung nicht einfach gelöscht oder überschrieben wird, folgt aus § 146 Abs. 4 AO: Aufzeichnungen dürfen nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.

Was heißt das in der Praxis?

  • Nennen Sie Nummer und Datum der ursprünglichen Rechnung.
  • Stellen Sie danach, falls nötig, eine neue, richtige Rechnung mit neuer Rechnungsnummer aus.
  • Solange ein zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag nicht gegenüber dem Kunden berichtigt ist, schulden Sie ihn dem Finanzamt (§ 14c Abs. 1 UStG).
  • Nennen Sie das Dokument nicht Gutschrift. Dieser Begriff hat im Umsatzsteuerrecht eine andere Bedeutung.

Quelle: § 31 Abs. 5 UStDV

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