Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) heißt die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung. Der Gewinn ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG). Nutzen dürfen sie alle, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, vor allem Freiberufler und kleinere Gewerbebetriebe.
Was bedeutet Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, ermittelt den Gewinn eines Jahres, indem sie die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzieht. Anders als bei der Bilanz werden weder Forderungen noch Verbindlichkeiten noch Warenbestände erfasst. Es zählt grundsätzlich, wann Geld geflossen ist: Einnahmen gehören in das Jahr, in dem sie zufließen, Ausgaben in das Jahr, in dem sie geleistet werden (§ 11 EStG).
Wo ist das geregelt?
Grundlage ist § 4 Abs. 3 EStG. Danach können Steuerpflichtige, die nicht gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die das auch nicht freiwillig tun, den Überschuss als Gewinn ansetzen. Buchführungspflichtig ist, wer nach anderen Gesetzen wie dem Handelsgesetzbuch Bücher führen muss (§ 140 AO). Gewerbliche Unternehmer werden es außerdem, wenn ihr Umsatz 800.000 Euro oder ihr Gewinn 80.000 Euro im Jahr übersteigt und das Finanzamt sie dazu auffordert (§ 141 AO). Die EÜR ist elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV).
Was heißt das in der Praxis?
Auch für die EÜR brauchen Sie zu jeder Einnahme und Ausgabe einen Beleg. Eine Ausnahme vom Zahlungsprinzip gilt für Anlagegüter: Ihre Kosten werden über die Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt. In den meisten Fällen erstellt der Steuerberater die EÜR aus der laufenden Buchhaltung.
Quelle: § 4 Abs. 3 EStG
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