# Kleinunternehmerregelung: Umsatzgrenzen, Vorteile und Verzicht

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: die Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro, was beim Überschreiten passiert, Vor- und Nachteile und der Verzicht.

Stand: 30\. September 2026 · 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro Gesamtumsatz erzielt (§ 19 UStG). Die Umsätze sind dann steuerfrei, einen Vorsteuerabzug gibt es nicht. Wird die Grenze von 100.000 Euro überschritten, endet die Befreiung sofort. Ein Verzicht bindet für mindestens fünf Kalenderjahre.

## Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer. Nach [§ 19 Abs. 1 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html) sind die Umsätze steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.

Für Sie heißt das:

-   Sie stellen Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus.
-   Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Jahreserklärung entfallen in der Regel (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Das Finanzamt kann eine Erklärung aber anfordern.
-   Sie können keine Vorsteuer abziehen. Die Umsatzsteuer auf Ihre Einkäufe ist für Sie ein Kostenbestandteil ([§ 15 Abs. 2 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html)).

Die Regelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Andere Steuern bleiben davon unberührt.

## Welche Umsatzgrenzen gelten?

Es gelten zwei Grenzen, eine für das Vorjahr und eine für das laufende Jahr:

| Zeitraum | Grenze | Folge beim Überschreiten |
| --- | --- | --- |
| Vorangegangenes Kalenderjahr | 25.000 Euro | Im folgenden Jahr gilt die Regelbesteuerung, und zwar für das ganze Jahr |
| Laufendes Kalenderjahr | 100.000 Euro | Die Befreiung endet sofort, schon für den Umsatz, der die Grenze überschreitet |
| Jahr der Gründung | 25.000 Euro | Im Gründungsjahr gilt diese Grenze statt der 100.000 Euro. Es zählt der tatsächliche Umsatz, hochgerechnet wird nicht (Abschnitt 19.1 Abs. 3 UStAE) |

Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze, berechnet nach vereinnahmten Entgelten (§ 19 Abs. 2 UStG). Bestimmte steuerfreie Umsätze und der Verkauf von Anlagevermögen zählen nicht mit.

Lag der Vorjahresumsatz über 25.000 Euro, hilft es nicht, wenn der Umsatz im laufenden Jahr wieder darunter bleibt: Das laufende Jahr ist trotzdem steuerpflichtig (Abschnitt 19.1 Abs. 2 des [Umsatzsteuer-Anwendungserlasses](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile), UStAE).

## Was passiert, wenn ich die Grenze im laufenden Jahr überschreite?

Überschreiten Sie im laufenden Jahr 100.000 Euro, endet die Steuerbefreiung in diesem Moment. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, ist nicht mehr steuerfrei. Die Umsätze davor bleiben steuerfrei.

Die Finanzverwaltung nennt dazu ein Beispiel (Abschnitt 19.1 Abs. 2 UStAE): Ein Unternehmer hatte im Vorjahr 20.000 Euro Gesamtumsatz und im laufenden Jahr bisher 80.000 Euro. Nun vereinnahmt er 40.000 Euro für einen neuen Auftrag. Dieser Umsatz unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung, also nicht nur der Teil oberhalb von 100.000 Euro.

Ab diesem Zeitpunkt gelten die allgemeinen Regeln: Sie stellen Rechnungen mit Umsatzsteuer aus und geben Voranmeldungen ab. Was das für den Vorsteuerabzug bedeutet, klärt Ihr Steuerberater.

Anders liegt der Fall, wenn Sie im laufenden Jahr nur die 25.000 Euro überschreiten, aber unter 100.000 Euro bleiben: Dann ändert sich im laufenden Jahr nichts. Erst ab dem 1. Januar des Folgejahres gilt die Regelbesteuerung.

**Zahlungseingänge im Blick behalten**

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Geld bei Ihnen eingeht. Wer sich der Grenze nähert, sollte vor jeder größeren Rechnung mit dem Steuerberater klären, ob sie noch steuerfrei ist.

## Welche Vorteile und Nachteile hat die Regelung?

Die Regelung lohnt sich vor allem bei Privatkunden und geringen Ausgaben. Bei Geschäftskunden und hohen Investitionen kann sie teurer sein als die Regelbesteuerung.

| Vorteile | Nachteile |
| --- | --- |
| Für Privatkunden sind Ihre Preise ohne Umsatzsteuer günstiger, oder Ihnen bleibt bei gleichem Preis mehr | Kein Vorsteuerabzug, auch nicht bei großen Anschaffungen |
| In der Regel keine Voranmeldungen | Geschäftskunden haben keinen Vorteil, denn sie könnten die Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer abziehen |
| Einfachere Rechnungen, keine Pflicht, E-Rechnungen auszustellen | Die Grenzen müssen laufend beobachtet werden, ein Wechsel mitten im Jahr ist möglich |
| Weniger Aufwand rund um die Umsatzsteuer | Aus der Rechnung ist erkennbar, dass Ihr Umsatz unter der Grenze liegt |

Auch als Kleinunternehmer müssen Sie E-Rechnungen empfangen können. Mehr dazu im Ratgeber [E-Rechnung für Kleinunternehmer](https://rechnox.de/ratgeber/e-rechnung-kleinunternehmer).

## Kann ich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten?

Ja. Sie können dem Finanzamt erklären, dass Sie auf die Steuerbefreiung verzichten ([§ 19 Abs. 3 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html)). Dann gilt für Sie die Regelbesteuerung mit Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug.

-   **Frist:** Die Erklärung ist bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres möglich. Für das Jahr 2026 also bis Ende Februar 2028.
-   **Wirkung:** Der Verzicht gilt ab Beginn des Jahres, für das er erklärt wird.
-   **Bindung:** Der Verzicht bindet Sie mindestens für fünf Kalenderjahre. Danach können Sie ihn mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres widerrufen.
-   **Form:** Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Wer in seinen Voranmeldungen oder in der Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften berechnet, erklärt damit grundsätzlich den Verzicht (Abschnitt 19.3 Abs. 1 UStAE).

Wegen der langen Bindung sollten Sie den Verzicht vorher mit Ihrem Steuerberater durchrechnen.

## Für wen eignet sich die Kleinunternehmerregelung?

Sie eignet sich, wenn Sie überwiegend an Privatpersonen verkaufen, wenig einkaufen und absehbar unter den Grenzen bleiben. Typisch sind Nebentätigkeiten, Dienstleistungen ohne großen Materialeinsatz und der Start in die Selbstständigkeit.

Weniger geeignet ist sie, wenn Ihre Kunden vor allem Unternehmen sind, wenn zu Beginn hohe Anschaffungen anstehen oder wenn Sie die 25.000 Euro voraussichtlich bald überschreiten. Welche Variante sich rechnet, hängt von Ihren Zahlen ab. Diese Entscheidung trifft Ihr Steuerberater mit Ihnen.

## Wie hilft RechnoX?

In RechnoX gibt es eine Einstellung für Kleinunternehmer. Ist sie aktiv, lässt RechnoX die Umsatzsteuer auf Rechnungen weg und ergänzt den vorgeschriebenen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Was auf einer solchen Rechnung stehen muss, zeigt der Ratgeber [Rechnung als Kleinunternehmer schreiben](https://rechnox.de/ratgeber/kleinunternehmer-rechnung).

RechnoX führt keine Buchhaltung und übermittelt nichts an das Finanzamt. Ob Sie die Grenzen einhalten und ob ein Verzicht sinnvoll ist, klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

## Quellen

-   [§ 19 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html): Besteuerung der Kleinunternehmer, Gesamtumsatz, Verzicht
-   [§ 15 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html): Ausschluss des Vorsteuerabzugs
-   [§ 2 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__2.html): Umfang des Unternehmens
-   [§ 14c UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14c.html): unrichtiger Steuerausweis
-   [§ 13b](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__13b.html) und [§ 18 UStG](https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html): Steuerschuld des Leistungsempfängers und Voranmeldung
-   BMF: [Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)](https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-aktuell.pdf?__blob=publicationFile), Abschnitte 19.1 bis 19.3

## Häufige Fragen

### Muss ich die Kleinunternehmerregelung beantragen?

Nein. Die Steuerbefreiung gilt kraft Gesetzes, sobald die Umsatzgrenzen eingehalten sind (§ 19 Abs. 1 UStG). Wer sie nicht nutzen möchte, erklärt gegenüber dem Finanzamt den Verzicht (§ 19 Abs. 3 UStG).

### Zählt für die Grenzen der Umsatz mit oder ohne Umsatzsteuer?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten (§ 19 Abs. 2 UStG), also ohne Umsatzsteuer. Es zählt, was im Kalenderjahr tatsächlich bei Ihnen eingegangen ist, nicht, was Sie in Rechnung gestellt haben.

### Ich habe zwei Tätigkeiten. Gilt die Grenze für jede einzeln?

Nein. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eines Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG). Die Umsätze aus allen selbstständigen Tätigkeiten derselben Person werden deshalb zusammengerechnet.

### Was passiert, wenn ich als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer ausweise?

Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt (§ 14c Abs. 1 UStG, Abschnitt 14c.1 Abs. 2 UStAE). Der Steuerbetrag lässt sich gegenüber dem Kunden berichtigen. Sprechen Sie das Vorgehen mit Ihrem Steuerberater ab.

### Muss ich als Kleinunternehmer für Leistungen aus dem Ausland Umsatzsteuer zahlen?

Ja, das kann vorkommen. Beziehen Sie zum Beispiel eine Dienstleistung von einem Unternehmen aus einem anderen EU-Land, schulden Sie als Empfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Die Kleinunternehmerregelung ändert daran nichts (Abschnitt 19.1 Abs. 1 UStAE), und für diesen Zeitraum ist eine Voranmeldung abzugeben (§ 18 Abs. 4a UStG).

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Quelle: https://rechnox.de/ratgeber/kleinunternehmerregelung · Stand: 2026-09-30
